Neurochirurgie: Fachärzte aus China für deutsche Kliniken gewinnen
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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Teilnahme, Krankheitsbilder, Abrechnung
Themenseite Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Teilnahme, Krankheitsbilder, Abrechnung Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung, kurz ASV, ist ein Behandlungsangebot für Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Das Besondere: Die Behandlung erfolgt durch interdisziplinäre Ärzteteams in Praxen und Kliniken. Vertragsärzte und Krankenhausärzte übernehmen gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Versorgung und das zu gleichen Rahmenbedingungen. AUF DIESER SEITE AUF DIESER SEITE ##tableofcontents-label## Der Versorgungsbereich im Überblick Interdisziplinär und sektorenverbindend sind Kennzeichen der ASV. Doch wie funktioniert der Versorgungsbereich? Wer übernimmt die Behandlung der Patientinnen und Patienten, wie sind die Strukturen und wer arbeitet mit wem zusammen? Wir stellen Ihnen die wichtigsten Regeln vor. Vorteile der ASV auf einen Blick Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhausärzten unterschiedlicher Fachdisziplinen Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Praxen und Krankenhäuser Vergütung zu festen Preisen und extrabudgetär ohne Mengenbegrenzung Bundesweit einheitliche Regelungen Hintergrund Für Patientinnen und Patienten mit schweren oder seltenen Erkrankungen Die ASV ist 2014 mit den gastrointestinalen Tumoren und der Tuberkulose gestartet. Nach und nach kommen weitere Indikationen dazu. Der Gesetzgeber, der das Versorgungsangebot angestoßen hat, will mit der ASV sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten mit bestimmten schweren oder seltenen Erkrankungen durch die Kooperation von Spezialisten verschiedener Fachdisziplinen Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Diagnostik und Therapie erhalten. Aus diesem Grund sollen Arztpraxen und Krankenhäuser gemeinsam die ambulante medizinische Versorgung der meist schwerkranken Patientinnen und Patienten übernehmen. Richtlinie regelt Versorgungsbereich Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) erhielt den Auftrag, die Rahmenbedingungen festzulegen. In einer Richtlinie wurden die Anforderungen an die ASV zusammengefasst, die grundsätzlich für alle ASV-Indikationen gelten. So ist vorgeschrieben, dass die Behandlung von einem interdisziplinären Team zu erfolgen hat. In Anlagen zur ASV-Richtlinie werden die übergreifenden Regelungen dann für jede einzelne Erkrankung konkretisiert.…
FAQs - Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation
FAQs - Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation Ärztinnen und Ärzte mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation leisten einen wertvollen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung. Der Marburger Bund setzt sich für ihre Interessen ein und bietet Beratung an. EnglishStand: Januar 2026 1 Welche Organisation ist zuständig für die Anerkennung der ärztlichen Ausbildung und des Facharztdiploms? Im Ausland ausgebildete Ärzte, die in Deutschland ärztlich tätig werden wollen, müssen ihre ärztliche Ausbildung von der Landesbehörde anerkennen lassen, in deren Zuständigkeitsbereich sie arbeiten wollen (siehe Adressen der Approbationsbehörden).Die Anerkennung der Facharztqualifikation ist erst nach erfolgter Anerkennung der ärztlichen Ausbildung möglich. Bei der Anerkennung der ärztlichen Aus- und Weiterbildung handelt es sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Verfahren, die nacheinander durchlaufen werden müssen und unterschiedlichen Institutionen obliegen. Für die Anerkennung von Facharztdiplomen sind die Landesärztekammern zuständig. Die Anerkennung des Facharztdiploms obliegt der Landesärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Arzt eine Tätigkeit anstrebt (siehe Adressen der Ärztekammern). Die meisten Heilberufe- und Kammergesetze setzen daneben auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer voraus. 2 Ist eine Arbeitsplatzzusicherung oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Deutschland Voraussetzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen zu können? Eine Arbeitsplatzzusicherung oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Deutschland ist keine Voraussetzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen zu können. Der erklärte Wille des Antragstellers, im Einzugsbereich der Behörde eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, reicht aus (vgl. § 3 Verwaltungsverfahrensgesetze und § 12 Abs. 3 Bundesärzteordnung).Im Ausland ausgebildete Ärzte werden dennoch immer wieder mit der Forderung nach Stellenzusagen und ähnlichen Nachweisen konfrontiert, um ihre Absicht, im Zuständigkeitsbereich der Behörde arbeiten zu wollen, glaubhaft zu machen.Ärzte mit Drittstaatenausbildung, die sich noch im Ausland befinden, sollten sich an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit wenden (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php).…