Approbationsantrag aus dem Ausland: Häufige Fragen aus Kliniken
Ärztinnen und Ärzte mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation leisten einen wertvollen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung. Der Marburger Bund setzt sich für ihre Interessen ein und bietet Beratung an.
FAQs - Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation
FAQs - Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation Ärztinnen und Ärzte mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation leisten einen wertvollen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung. Der Marburger Bund setzt sich für ihre Interessen ein und bietet Beratung an. EnglishStand: Januar 2026 1 Welche Organisation ist zuständig für die Anerkennung der ärztlichen Ausbildung und des Facharztdiploms? Im Ausland ausgebildete Ärzte, die in Deutschland ärztlich tätig werden wollen, müssen ihre ärztliche Ausbildung von der Landesbehörde anerkennen lassen, in deren Zuständigkeitsbereich sie arbeiten wollen (siehe Adressen der Approbationsbehörden).Die Anerkennung der Facharztqualifikation ist erst nach erfolgter Anerkennung der ärztlichen Ausbildung möglich. Bei der Anerkennung der ärztlichen Aus- und Weiterbildung handelt es sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Verfahren, die nacheinander durchlaufen werden müssen und unterschiedlichen Institutionen obliegen. Für die Anerkennung von Facharztdiplomen sind die Landesärztekammern zuständig. Die Anerkennung des Facharztdiploms obliegt der Landesärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Arzt eine Tätigkeit anstrebt (siehe Adressen der Ärztekammern). Die meisten Heilberufe- und Kammergesetze setzen daneben auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer voraus. 2 Ist eine Arbeitsplatzzusicherung oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Deutschland Voraussetzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen zu können? Eine Arbeitsplatzzusicherung oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Deutschland ist keine Voraussetzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen zu können. Der erklärte Wille des Antragstellers, im Einzugsbereich der Behörde eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, reicht aus (vgl. § 3 Verwaltungsverfahrensgesetze und § 12 Abs. 3 Bundesärzteordnung).Im Ausland ausgebildete Ärzte werden dennoch immer wieder mit der Forderung nach Stellenzusagen und ähnlichen Nachweisen konfrontiert, um ihre Absicht, im Zuständigkeitsbereich der Behörde arbeiten zu wollen, glaubhaft zu machen.Ärzte mit Drittstaatenausbildung, die sich noch im Ausland befinden, sollten sich an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit wenden (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php).…
Ärzte-Infos
Jump to the english version below Vielen Dank, dass Sie sich für unseren Servicebereich Beruf & Karriere interessieren. An dieser Stelle haben wir Informationen für Ärzte aus dem Ausland zusammengestellt, die Ihnen den Weg zu uns vereinfachen sollen. Sie finden hier weitergehende Informationen und Direktlinks zu folgenden Themen:Approbation / Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO)Arbeits- und AufenthaltserlaubnisKrankenversicherungRentenversicherungLohnsteuer-IDBankverbindungAnrechnung von ausländischen Vorzeiten Approbation / (vorübergehende) Berufserlaubnis nach § 10 BÄOZur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland ist die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsausbildung durch die Approbation oder die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO erforderlich. Diese ist in Südbayern zentral bei der Regierung von Oberbayern zu beantragen. Das Antragsverfahren dauert bei Bewerbern aus dem nicht-deutschsprachigen Raum aktuell aufgrund der Fachsprachenprüfung ca. 6 Monate. Die Approbation gilt zeitlich unbefristet und deutschlandweit, die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gilt in der Regel für 2 Jahre und nur für den Freistaat Bayern. Ein weiterer Nachteil der vorübergehenden Berufserlaubnis ist, dass die damit gearbeitete Zeit nicht für die Facharztweiterbildung anerkannt wird. Aktuell erhalten nur Ärzte mit einem Medizinstudium innerhalb der Europäischen Union eine deutsche Approbation. Alle übrigen Approbationsanträge werden kostenpflichtig an externe Gutachter weitergeleitet. Die Regierung von Oberbayern empfiehlt zur Kostenreduzierung und zur Vermeidung von langen Wartezeiten anstelle der Gleichwertigkeitsprüfung die Kenntnisprüfung.Die Antragsformulare und ausführliche Informationen finden Sie unter:www.regierung.oberbayern.bayern.deNeben dem Antragsformular werden folgende Unterlagen benötigt:Erklärung, wonach zurzeit kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist (Vordruck im pdf-Paket)Erklärung, wonach Sie nur bei der Regierung von Oberbayern die Approbation beantragt haben und auch künftig bei keiner anderen Behörde beantragen werdenLückenloser LebenslaufAmtlich bzw. notariell beglaubigte Kopie Ihres Reisepasses oder Personalausweises. (Dies kann teilweise zu Problemen führen, weil Personenstandsmerkmale von vielen Institutionen nicht beglaubigt werden dürfen.…